Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Systemmöbel Walfort GmbH
§1.
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen, die auch für alle künftigen Vertragsabschlüsse gelten, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende Bedingungen unseres Vertragspartners – insbesondere dessen Einkaufsbedingungen – gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
§2.
Alle Angebote sind freibleibend und müssen als Einladung des Kunden zur Abgabe eines bindenden Angebots gesehen werden. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Bestätigung auch per Telefax oder Email zustande. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der expliziten schriftlichen Bestätigung durch unser Unternehmen. Wir werden nicht durch Proben, Muster, Abbildungen in unseren Werbemitteln und Preislisten gebunden. Kataloge oder Broschüren werden allein zu dem Zweck herausgegeben eine ungefähre Vorstellung von den Produkten zu geben.
§3.
Unsere Preise verstehen sich per Stück oder sonstiger Einheit, ohne Verpackung, Fracht, Versicherung usw. ab Produktionsstätte oder Auslieferungslager bzw. bei Lieferungen EXW, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Unsere Preise gelten ab dem Tag der Abgabe eines Angebots – ersatzweise ab dem Tag der Erteilung unserer Auftragsbestätigung – für die Dauer des im Angebot angegebenen Zeitraums.
§4.
Handelsübliche Abweichungen im Ausfall, Gewicht, in den Maßen oder in den Farben berechtigen in keinem Fall zu Beanstandungen der Lieferung. Eine Haftung für Farbbeständigkeit ist bei Kunststoffen ausgeschlossen. Bei Exklusiv-Teilen steht uns eine mengenmäßige Mehr- oder Minderlieferung von 15 Prozent gegen Berechnung bzw. Gutschrift zu. Werden von uns zum Zwecke der Produktion spezielle, auftragsbezogene Rohstoffe (z. B. Lacke, Stähle) und / oder Zubehörteile angeschafft, so ist der Besteller verpflichtet, nach Beendigung der Produktion nicht verarbeitete Übermengen abzunehmen und zu bezahlen, es sei denn, der Anfall von Übermengen ist von uns zu vertreten.
§5.
Der Besteller ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem mit uns abgeschlossenen Vertrag – ohne unsere schriftliche Einwilligung – an Dritte abzutreten.
§6.
Lieferungen erfolgen, soweit nicht anders vereinbart, unverpackt (lose), spätestens 2 Wochen nach Produktion der Bestellung. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
§7.
Wir behalten uns vor, Lieferfristen bis zu 2 Wochen zu überschreiten. Bei Verzögerung durch höhere Gewalt wird die Lieferzeit angemessen verlängert. Sofern Ereignisse höherer Gewalt und diesen gleichgestellte Ereignisse, wie Streik, Aussperrung, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Rohstoff- und Energieknappheit, Maschinenschäden, Feuer, Explosion, Gesetze und Verordnungen, lokale Aus- und Einfuhrverbote, Verkehrssperren und sonstige Umstände, die nicht von uns beeinflusst werden können, die die wirtschaftliche Bedeutung oder den Erhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. Lieferverzögerungen oder Unvermögen infolge von durch uns nicht verschuldeten Umständen schließt die Geltendmachung von Ansprüchen seitens des Bestellers auf Schadensersatz, Ersatzbeschaffung und den Rücktritt vom Vertrag aus. Entsprechendes gilt auch bei der Abgabe unverbindlicher Liefertermine.
§8.
Die Ware rollt immer – auch bei frachtfreier Lieferung – auf Gefahr des Empfängers.
Dies gilt auch bei Lieferung mit unseren Fahrzeugen. Der Versand wird bei Fehlen von Kundenanweisungen nach unserem Ermessen vorgenommen. Stellt der Kunde eigene Transportfahrzeuge zur Verfügung, sind wir dazu berechtigt, eine Handling-Pauschale in Höhe von 180,00 € zzgl. USt., z. Zt. 19 %, zu berechnen.
§9.
Gelieferte Ware ist vom Besteller unverzüglich auf Vollständigkeit und Freiheit von Mängeln zu überprüfen. Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, spätestens nach 5 Werktagen, gerechnet ab Empfang der Ware. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Lieferung als vereinbart und in Übereinstimmung mit dem Vertrag geliefert. Die Haftung für Korrosionsschäden im Zuge oder nach einer Lagerung der Lieferung ist ausgeschlossen.
Nacherfüllungsansprüche sind auf das Recht zur Beseitigung des Mangels oder auf Lieferung einer mangelfreien Sache nach unserer Wahl beschränkt. Wir sind auch berechtigt, Rechnungsbeträge gutzuschreiben und vom Vertrag zurückzutreten, sollte Nacherfüllung nicht mit uns zumutbaren Mitteln möglich sein. Ist auch die Nacherfüllung (Neulieferung oder Beseitigung des Mangels) mangelhaft, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Wegen mangelhafter Teillieferungen können keine Rechte hinsichtlich der übrigen Mengen geltend gemacht werden. Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, beginnt die Gewährleistung mit dem gesetzlichen Gefahrübergang und beträgt 12 Monate.
Wenn nichts anderes vereinbart wurde, sind die Merkmale unserer Produkte durch unsere Produktspezifikationen definiert. Die (Garantie) Gewährleistung erstreckt sich auf Produktionsfehler unter den Produktspezifikationen normgerechten Nutzungsbedingungen wie in europäischen Normen beschrieben. Die Instandsetzung, Änderung oder Austausch von Teilen während der Garantiezeit führt zu keiner Verlängerung der ursprünglichen Garantiezeit.
Die Gewährleistung erlischt in dem Fall, dass:
- die Ware während des Transports beschädigt oder durch den Kunden in ungeeigneten Bedingungen gelagert werden;
- die Ware unsachgemäß genutzt wird, beispielsweise unter übermäßiger Beanspruchung (mechanisch, chemisch, elektrisch, thermisch etc.), die über die Anforderungen der Normen EN 840 Teil 1 bis 6, EN 13071 Teil 1 und 2, sowie EN 12574 Teil 1 bis 3 hinausgehen;
- fehlerhafte Montage oder Reparatur durch den Kunden oder andere Personen als von uns ohne unsere Zustimmung durchgeführt werden;
- an der Ware durch unsachgemäße Verwendung ein Fehler oder Schaden auftritt; · Marken, Seriennummern oder die Versiegelung der Waren verändert werden; · schädliche chemische Produkte an der Ware verwendet werden; Die Gewährleistung gilt nicht für Verschleißteile wie Sicherungen, Batterien, RAM-Karten usw. Um die Gewährleistung geltend zu machen, muss der Kunde uns unverzüglich über Mängel schriftlich benachrichtigen und alle zu diesem Zweck notwendigen Belege (Beschreibung, Bilder, Bestellung ‚Spezifikationen, Bedingungen der Verwendung) beibringen.
Der Kunde hat uns darin zu unterstützen, einen Mangel zu begutachten und zu beheben. Darüber hinaus wird der Kunde eine eigenständige Durchführung von Reparaturen direkt oder über andere unterlassen, wenn es mit uns nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
§10.
Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem gelieferten Gegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Anspruch auf Ersatz reiner Vermögensschäden – etwa durch Betriebsstillstand – oder entgangenen Gewinn wird auf geschäftstypische Schäden und durch die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben, z. B. bei Unverhältnismäßigkeit zwischen der Höhe des Preises und der Schadenhöhe, beschränkt bzw. begrenzt. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen wir nach dem Produkthaftungsgesetz für Fehler haften, die durch den Liefergegenstand Sachschäden an privat genutzten Gegenständen verursacht haben. Er gilt auch nicht bei Fehlen von Eigenschaften, die wir ausdrücklich zugesichert haben, wenn die Zusicherung den Zweck hatte, den Auftraggeber gegen nicht am Liefergegenstand selbst entstandene Schäden abzusichern. Dieser Haftungsausschluss gilt ferner nicht bei Ansprüchen auf Schadensersatz aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
§11.
Die Berechnung unserer Lieferung erfolgt in EURO. Die Zahlung ist in Geld und ohne jeden Abzug binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten. Wechsel und Schecks werden von uns nur nach Vereinbarung – unter Vorbehalt der endgültigen Einlösung bzw. Gutschrift auf unserem Konto – akzeptiert. Sämtliche Diskont- sowie sonstigen Spesen, welche uns durch den Wechsel- oder Scheckverkehr entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers.
§12.
Werden die mit uns vereinbarten Zahlungskonditionen nicht eingehalten oder werden nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers und die Durchsetzbarkeit unserer Zahlungsansprüche in Frage stellen, haben wir das Recht, alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, für noch nicht erfolgte Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach Ausbleiben fälliger Zahlungen nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten
und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden, sind wir berechtigt, Zinsen auf den ausstehenden Betrag in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
§13.
Der Besteller kann gegen unsere Forderungen nur mit unstreitigen, rechtskräftig festgestellten oder anerkannten Forderungen aufrechnen. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht wegen bestrittener Gegenansprüche. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Kunde verantwortlich für die Einhaltung aller Gesetze und Vorschriften über Einfuhr, Transport, Speicherung von Daten und Nutzung der Ware.
§14.
Die gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen des Lieferers, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderung, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, Eigentum des Lieferers. Dieses gilt auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder deren Vermietung werden bereits jetzt an den Lieferer abgetreten. Darüber hinaus tritt der Besteller dem Lieferer zur Sicherheit die Anwartschaftsrechte an der Vorbehaltsware ab. Hiernach abgetretene Forderungen oder Anwartschaftsrechte dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware selbst. Der Lieferer nimmt die Abtretung bereits jetzt an. Wird diese Ware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht vom Lieferer gelieferten Waren, veräußert oder vermietet, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung/Vermietung nur in Höhe des Weiterveräußerungs- oder Vermietungswertes der jeweils veräußerten oder vermieteten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung oder Vermietung von Waren, an denen der Lieferer Miteigentumsanteile hat, gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Nur unter diesen Voraussetzungen und nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr, jedoch nicht bei der Lieferung für den Eigenverbrauch des Bestellers und nicht mehr bei Zahlungseinstellung ist der Besteller zur Weiterveräußerung oder Weitervermietung der Vorbehaltsware ermächtigt. Auf jederzeitiges Verlangen des Lieferers hat der Besteller diesem die Namen der Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und dem Schuldner Eigentumsvorbehaltund Abtretung anzuzeigen. Im Übrigen bedarf jede Weiterveräußerung dervorherigen schriftlichen Zustimmung des Lieferers. Dieses gilt auch für Materialien, die dem Lieferer zur Sicherheit übereignet worden sind.
§15.
Von uns gefertigte Entwürfe, Zeichnungen und Werkzeuge dürfen ausschließlich von uns oder von uns beauftragten Dritten zur Produktion für uns eingesetzt werden. Für Werkzeuge, die zur Erledigung von Aufträgen eines Bestellers durch uns oder in unserem Auftrag durch einen Dritten angefertigt werden, wird der Besteller mit den vereinbarten, ersatzweise mit den üblichen Kosten belastet. Der Besteller übernimmt die Gewähr dafür, dass die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach seinen Angaben gefertigt sind, nicht Schutzrechte Dritter verletzen. Er stellt uns von allen diesbezüglichen Ansprüchen auf erstes Anfordern frei. Formen, Schablonen und sonstige Vorrichtungen bleiben unser Eigentum.
§16.
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit unserer Geschäftsbedingungen im Übrigen unberührt.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Ahaus. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und Folgevereinbarungen.
Ahaus, im Juni 2012, die Geschäftsführung der Systemmöbel Walfort GmbH